Gesetzliche Grundlage des FWF
Der FWF ist eine durch Bundesgesetz (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz FTFG) eingerichtete Institution.
Gemäß § 2 des FTFG wurde der FWF zum Zweck der Förderung der Forschung, die projektbasiert, nach höchsten internationalen Standards und grundsätzlich themenoffen erfolgt, dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, eingerichtet.
Zu den Aufgaben des FWF sieht § 2b (1) FTFG idgF Folgendes vor:
1. Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise im Wege der Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder Förderungsmaßnahmen,
2. widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 2a),
3. die Unterstützung und Beratung des Bundes,
4. Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation („Wissenschaftskommunikation“),
5. Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten zugunsten von Forschung gemäß § 2 Abs. 1, wobei die Entscheidung über die Verwendung von Mitteln gemäß § 2a Z 1 und 2 unter Berücksichtigung des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Programms oder Förderungsinstruments erfolgt,
6. Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes sowie
7. Evaluierungen der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Aufgabenbereich.
Das gesamte Forschungs- und Technologiegesetz (FTFG) kann im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts nachgelesen werden.