Wann muss ich das Stipendium antreten?

Das Stipendium muss innerhalb von einem Jahr ab dem Datum der Ausstellung des Förderungsvertrags angetreten werden. In der Annahme- und Verpflichtungserklärung wird der geplante Projektbeginn festgelegt. Diese wird dem FWF spätestens vier Wochen vor Projektstart übermittelt. Bei Verzögerung des Projektantritts über ein Jahr hinaus (ohne Begründung bzw. ohne Kommunikation mit dem FWF) werden die Mittel eingezogen. Der frühestmögliche Projektbeginn ist das Datum der Bewilligung (Vordatierungen sind nicht möglich).

Muss die Rückkehrphase unmittelbar nach den Auslandsstipendienmonaten angetreten werden?

Die Rückkehrphase kann – nach Rücksprache mit dem Büro – bis zu 12 Monate nach dem Ende des vom FWF finanzierten Auslandsaufenthaltes angetreten werden. Darüber hinausgehende Verzögerungen müssen schriftlich im Vorfeld begründet und im Präsidium des FWF behandelt werden.

Was bedeutet der Hinweis im Bewilligungsschreiben, dass das Projekt erst nach Vorliegen der notwendigen Genehmigungen angetreten werden kann?

Falls der/die AntragstellerIn und der Host angegeben haben, dass zur Durchführung des Forschungsvorhabens spezifische Genehmigungen erforderlich sind, ist die Projektleitung bei Projektantritt verpflichtet, dem FWF Kopien aller für die Durchführung des Projekts notwendigen Genehmigungen zu übermitteln.

Dem FWF sind unverzüglich alle notwendigen Verlängerungen bzw. Erneuerungen von während der Projektlaufzeit abgelaufenen Genehmigungen zu übermitteln bzw. ist der FWF unverzüglich über den Entzug oder Änderungen bisheriger Genehmigungen zu informieren.

Wie erfolgt die Auszahlung des Stipendiums?

Die Stipendiatin/Der Stipendiat muss für den genehmigten Forschungsaufenthalt ein Girokonto bei einer österreichischen Bank (z. B. Privatkonto) Haben. Nur in begründeten Ausnahmefällen können die Überweisungen auf ein ausländisches Konto der Stipendiatin/des Stipendiaten erfolgen, die dadurch anfallenden Spesen gehen aber zu Lasten der Projektleitung. Die benötigten Mittel werden jeweils nach schriftlicher Anforderung (Formular „Überweisungsanforderung“) und Vorlage eines Zwischenberichts in halbjährlichen Raten überwiesen.

Die Auszahlung aller weiteren Raten kann nur unter Vorlage eines Zwischenberichts erfolgen. Wie muss dieser aussehen?

Der halbjährliche Zwischenbericht muss zusammen mit der Überweisungsanforderung für die nächste Stipendienrate zeitgerecht vorgelegt werden. In der Regel handelt es sich um eine kurze (ca. zweiseitige) Zusammenfassung der bisherigen Projektfortschritte. Beachten Sie bitte, dass die Bearbeitungsdauer für die Überweisung der Stipendienraten ca. 3–4 Wochen beträgt.

Wann bekomme ich Kinderpauschale und Reisekosten ausbezahlt?

Die Reisekosten werden mit der ersten Rate ausbezahlt. Die Kinderpauschale wird ebenfalls mit Antritt des Stipendiums ausbezahlt. Bei Projekten mit längerer Laufzeit als 12 Monate wird der Anteil für das zweite Jahr mit der dritten Rate ausbezahlt. Beachten Sie bitte, dass Anspruch auf Kinderpauschale und Reisekosten für die Familie nur besteht, wenn das Kind/die Kinder die Stipendiatin/den Stipendiaten für mindestens 6 Monate begleitet/begleiten. Bei Geburt eines Kindes im Ausland kann unter Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde ein Antrag auf aliquote Kinderpauschale beim FWF gestellt werden.

Ich möchte während des Auslandsstipendiums Pensionsversicherungsbeiträge weiterbezahlen. Wann und wie kann ich beim FWF um Refundierung ansuchen?

Pensionsbeiträge bei der gesetzlichen Pensionsversicherung („Selbstversicherung“ oder „Weiterversicherung“ im ASVG) für die Zeit des Auslandsstipendiums werden für alle Anträge, die ab dem 1.8.2010 beim FWF eingelangt sind, refundiert. Eine Refundierung kann frühestens ab der Auszahlung der zweiten Rate des Stipendiums (nicht häufiger als halbjährlich) beantragt werden. Dafür ist dem FWF das im Bewilligungsschreiben beigelegte Formblatt zusammen mit der Vorschreibung durch die Pensionsversicherungsanstalt und dem Nachweis der erfolgten Zahlungen der betreffenden Beiträge zu übermitteln.

Kann ich auch nach Ende des Stipendiums noch an mit meinem Projekt in Zusammenhang stehenden Konferenzen/Tagungen/Kongressen teilnehmen?

Ja, bis maximal drei Monate nach Ende der Auslandsphase können noch Konferenzen beantragt werden, sofern die Präsentation in thematischem Zusammenhang mit dem Schrödinger-Projekt steht und die Mittel für diesen Zuschuss noch nicht ausgeschöpft sind. Allerdings muss der Antrag auf Konferenzmittel innerhalb der Laufzeit der Auslandsphase erfolgen. Die Abrechnung der Kosten erfolgt wieder nach Vorlage aller Originalbelege.

Was geschieht, wenn ich mein Projekt nicht wie ursprünglich vorgesehen durchführen kann?

Änderungen am Forschungsvorhaben, die vom ursprünglichen Projektplan abweichen, sind dem FWF umgehend schriftlich mitzuteilen.

Was geschieht, wenn ich mein Forschungsvorhaben unterbrechen muss?

Falls das Stipendium unterbrochen werden muss, ist beim FWF ein formloser Antrag zu stellen. Der Antrag ist dem FWF vor der geplanten Unterbrechung mit entsprechender Begründung zu übermitteln und wird von den Gremien des FWF entschieden. In jedem Fall sollte im Vorfeld Kontakt mit dem FWF aufgenommen werden. Für den Zeitraum der Unterbrechung werden keine Mittel überwiesen.

Wann und wie kann ich einen Antrag auf Verlängerung des Stipendiums einreichen?

Der FWF geht davon aus, dass das Projekt im beantragten Zeitraum durchgeführt werden kann. In begründeten Fällen kann ein Antrag auf Verlängerung für max. sechs Monate (innerhalb der Maximalförderungszeit von 24 Monaten) gestellt werden. Verlängerungsanträge zwischen vier und sechs Monaten werden einer externen Begutachtung unterzogen. Der Antrag muss zeitlich so eingereicht werden, dass die Begutachtung und die Entscheidung im Kuratorium vor Ablauf der ersten Förderperiode abgeschlossen werden können.

Wie muss der Endbericht aussehen?

Bei Projekten ohne Rückkehrphase muss der Endbericht spätestens drei Monate nach Ende des Forschungsvorhabens inkl. einer Bestätigung der ausländischen Forschungsstätte über die Dauer des Aufenthalts an den FWF geschickt werden.

Wurde eine Rückkehrphase mitbeantragt, ist nach der Auslandsphase ein Zwischenbericht inkl. einer Bestätigung der ausländischen Forschungsstätte an den FWF zu schicken, der Endbericht über das gesamte Forschungsvorhaben ist spätestens drei Monate nach Abschluss der Rückkehrphase zu erbringen.

Anforderungen, Vorgaben und Formular können hier heruntergeladen werden.

Wie ist zu verstehen, dass ich im Rahmen des Stipendiums „keinen Urlaubsanspruch“ habe?

Ein Stipendium beinhaltet keinen Dienst- oder Arbeitsvertrag. Es besteht daher in diesem Sinne auch kein „Urlaubsanspruch“, die Arbeiten sind in freier, angemessener Zeiteinteilung durchzuführen (und durch den Abschlussbericht und die Stellungnahme der ausländischen Forschungsstätte zu bestätigen).

Wie bin ich während des Auslandsaufenthalts versichert?

Das Stipendium inkludiert keine Versicherungsleistungen.

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