Was ist beim Abschluss von Werkverträgen zu beachten?

Die VertragsnehmerInnen des FWF tragen bei Werkverträgen auch persönlich Abgabenhaftung. Zur eigenen Risikominimierung wird angeraten, die personalverrechnenden Stellen an den Forschungsstätten hinsichtlich der Einordnung von Werkverträgen zu konsultieren.

Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag Überblick (bmf.gv.at)

Der Abschluss von Werkverträgen muss den rechtlichen Anforderungen genügen. Unzulässig ist der Abschluss eines Werkvertrags größeren Umfangs unmittelbar im Anschluss an einen Dienstvertrag. Der Werkvertrag ist schriftlich vor Auftragserteilung abzuschließen. Beim Abschluss von Werkverträgen ist auf eine klare Beschreibung des Werks, aus welcher der Projektbezug hervorgehen muss, zu achten. Der Projektleitung obliegt bei der Übernahme des Werks die Kontrolle der ordnungsgemäß erbrachten Leistung. Das selbstständig angefertigte Werk muss als solches im Falle einer Überprüfung jederzeit vorweisbar sein. Die Vereinbarung von Teilzahlungen nach Leistungsfortschritt ist möglich, bei umfangreicheren Arbeiten wird sie vom FWF empfohlen. Beim Abschluss von Werkverträgen ist die Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

Es wird empfohlen das Werkvertragsformular des FWF zu verwenden; bei kleineren Werkverträgen an Einzelpersonen (bis maximal 750 EUR) genügt die Vorlage einer Honorarnote mit Angabe von Name und Anschrift der Empfängerin bzw. des Empfängers, Art und Umfang des für das FWF-Projekt hergestellten Werks, vereinbartem Betrag und Bestätigung des Erhalts sowie Ort und Datum der Ausstellung.

Werkvertragsformular FWF (pdf, 216KB)

Was ist bei der Abrechnung von Werkverträgen zu berücksichtigen?

Werkverträge sind keine Personalkosten, sondern stellen sonstige Kosten dar. Sonstige Kosten werden aus den abgerufenen Sachmitteln bezahlt. Schriftlich abgeschlossene Werkverträge bzw. Kopien davon sind dem FWF zusammen mit der Jahresabrechnung zu übermitteln.

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