Bin ich antragsberechtigt, wenn ich bereits andere FWF-Projekte leite?

Ja. Im Fall des START-Programms sind Sie unabhängig von anderen laufenden oder beantragten Projekten antragsberechtigt. Allerdings muss sich das START-Projekt, das im START-Antrag beschrieben wird, signifikant von den anderen Projekten unterscheiden. In diesem Fall ist es sinnvoll, dem START-Antrag ein Schreiben beizulegen, in dem erklärt wird, inwiefern sich das beantragte START-Projekt von anderen laufenden und/oder beantragten Projekten unterscheidet. Sollte Ihr START-Projekt schließlich gefördert werden, dürfen Sie in den ersten drei Jahren nach Bewilligung des START-Projekts neben dem START-Projekt nur noch ein weiteres Projekt leiten.

Darf ich mich auch aus dem Ausland bewerben und die Kosten meiner eigenen Stelle als SelbstantragstellerIn beantragen?

Ja. Eine Bewerbung aus dem Ausland ist möglich, und auch die Beantragung von Mitteln für die eigene Stelle (= SelbstantragstellerIn) ist zulässig.

Bietet der FWF Coachings für START-AntragstellerInnen an, bzw. gibt der FWF Feedback zum START-Antrag oder Tipps zum START-Hearing?

Der FWF bietet regelmäßig Coachings für Gruppen in Österreich an. Dort ist es möglich, sich mit Angestellten des FWF zur Antragstellung allgemein auszutauschen. Da der FWF aber selbst Förderungsinstitution ist und seine Angestellten an der Abwicklung des Entscheidungsverfahrens beteiligt sind, würden individuelle, insbesondere wissenschaftlich-inhaltliche Auskünfte gegebenenfalls die Fairness des Verfahrens beeinträchtigen.

Muss ich bereits wettbewerbsbasierte Drittmittel eingeworben haben, um für das START-Programm einen Antrag einreichen zu können?

Nein. Das ist ein „Sollte-Kriterium“. Der FWF akzeptiert auch Anträge von AntragstellerInnen, die bisher keine Förderungen dieser Art bekommen haben. Dennoch werden im Rahmen des Entscheidungsverfahrens die Gutachter/innen den wissenschaftlichen track record bewerten.

Welche Nachweise soll ich für die Kinderbetreuungszeit erbringen, wenn ich die Altersgrenze überschritten habe?

Der FWF rechnet maximal drei Jahre pro Kind auf die Zeit der Erziehung von Kindern für Kinder an, die nach Abschluss der Promotion des Antragstellers/der Antragstellerin geboren wurden. Männer müssen entsprechende Nachweise über jeweilige Karenzzeiten erbringen.

Wenn ich klinisch an einer Forschungsstätte arbeite, ist es dann möglich, einen START-Antrag zu stellen?

Ja. Eine Antragstellung ist in diesem Fall kein Problem. Bei der Arbeits- und Zeitplanung, einem Teil der Projektbeschreibung, haben Sie die Möglichkeit zu zeigen, inwiefern die Arbeitsstelle positiven Einfluss auf das Projekt oder zumindest keinen negativen Einfluss auf die Durchführung hat. Es sollte jedenfalls klar werden, inwiefern neben einer gegebenenfalls umfangreichen klinischen Tätigkeit Zeit für ein START-Projekt bleibt.

Wenn ich einen START-Programm-Antrag stelle, warum muss ich mich auch für ein ERC Starting Grant bewerben? Muss ich mich in jedem Fall um ein ERC Grant bewerben?

Da das START-Programm und das ERC Starting Grant in ihren Zielen ähnlich sind, soll so die Erfolgswahrscheinlichkeit mit einem inhaltlich gleichen Antrag erhöht werden. Sie müssen sich aber nur für ein ERC Starting Grant bewerben, wenn sie formal antragsberechtigt sind (Alterslimit, negative Förderentscheidung aus dem Vorjahr o.ä.).

Muss ich bei der „ERC Starting Grant“-Bewerbung für dasselbe Projekt einen Antrag stellen?

Ja. Der Antrag muss inhaltsgleich sein. Allerdings sind beim ERC Starting Grant andere Formalvorgaben (Antragsform, Projektlaufzeit, Fördersumme) zu berücksichtigen. Der Antrag ist entsprechend zu adaptieren.

Ich habe zwei PhDs/Doktorate, welcher Abschluss zählt für die Antrags-berechtigung bei START und ERC?

Beim START-Programm zählt der fachspezifische Abschluss. Beim ERC wird der erste Abschluss als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Für welche KooperationspartnerInnen muss ich bei einem START-Antrag ein entsprechendes Schreiben beilegen?

Für alle KooperationspartnerInnen, für die geplant ist, dass sie einen essenziellen Beitrag zum Erfolg des beantragten Projekts leisten (ohne diesen Beitrag wäre das Projekt in der beantragten Form nicht durchführbar), muss dem Antrag je ein Schreiben beigelegt werden, das diesen Beitrag bestätigt.

Darf ich auch ausländische KooperationspartnerInnen anführen und für diese Kosten beantragen?

Ausländische KooperationspartnerInnen können selbstverständlich angeführt werden. Da es aber Ziel des FWF ist, mit dem START-Programm exzellente Forschung in Österreich zu unterstützen, können Kosten für ausländische PartnerInnen nur dann beantragt werden, wenn a) ein spezifischer Arbeitsauftrag an die ausländische Partnerin/den ausländischen Partner erteilt wird (nachgewiesen durch einen entsprechenden Vertrag) und b) begründet wird, warum dieser spezifische Forschungsauftrag nicht innerhalb Österreichs durchgeführt werden kann.

Kann ich Publikationskosten beantragen?

Im Antrag für das START Programm sind Publikationskosten nicht zu berücksichtigen, diese können im Nachhinein zusätzlich im Rahmen der Förderung „Referierte Publikationen“ (= Journalbeiträge, Sammelbandbeiträge o. Ä.) oder „Selbstständige Publikationen“ (= Monografien, Sammelbände, Apps, Datenbanken o. Ä.) beantragt werden.

Was geschieht, wenn ich nach Erhalt des Preises ins Ausland gehe?

Dauert der Auslandsaufenthalt länger als drei Monate, bedarf es der Zustimmung des FWF. Erfolgt eine Berufung ins Ausland, so kann i. d. R. das Preisgeld ab dem Zeitpunkt der Übersiedlung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Es ist allerdings unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. weiterhin ausreichende Anwesenheit an der österreichischen Forschungsstätte etc.) möglich, das START-Projekt in Österreich weiterzuführen. Jedenfalls muss rechtzeitig (vor der Übersiedlung ins Ausland) mit dem FWF geklärt werden, ob dies im speziellen Fall möglich ist.

Bei einer Berufungsannahme im Inland kann das Projekt i. d. R., nach Bewilligung eines Forschungsstättenwechsels durch den FWF weitergeführt werden.

zurück zur Übersicht