Was wird nicht gefördert?

Von der Förderung selbstständiger Publikationen sind Zeitschriften, Jahrbücher, Festschriften, Tagungs- und Kongressberichte (Proceedings) ohne spezielle Fokussierung, Neuauflagen (Reprints, Sammelbände mit bereits erschienenen Aufsätzen), Lehrbücher, Bibliografien, Kataloge zu Ausstellungen, Kataloge zu Sammlungen, Bildbände, Faksimileausgaben, Werke von lokalem Interesse (z. B. Gemeindechroniken) und Qualifikationsschriften unterhalb der Dissertation ausgeschlossen.

Anträge werden abgesetzt, wenn das Werk bereits erschienen ist bzw. sich im Satz oder im Druck befindet.

Wird vom FWF ein Lektorat finanziert, das schon vor der Einreichung beim FWF durchgeführt wurde?

Der FWF finanziert unter folgenden Bedingungen rückwirkend ein Lektorat, das bereits vor der Einreichung durchgeführt wurde:

  • In der Begutachtung darf kein weiteres Lektorat für notwendig erachtet werden.
  • Der Verlag bzw. die Antragstellerin/der Antragsteller muss dem FWF ein Änderungsprotokoll zur Überprüfung der Durchführung eines Lektorats zur Verfügung stellen. Das heißt, der FWF muss nachvollziehen können, dass ein Lektorat vor der Einreichung des Manuskripts stattgefunden hat. Der Name der Lektorin/des Lektors ist bekanntzugeben.

Werden Dissertationen und Habilitationen gefördert, die in Österreich geschrieben wurden?

Der FWF fördert Habilitationen und überarbeitete Dissertationen von beim FWF antragsberechtigten Personen. Der FWF fördert Habilitationen und überarbeitete Dissertationen von Personen, die nicht beim FWF antragsberechtigt sind bis 3 Jahre nach Abschluss der Arbeit, wenn diese in Verantwortung einer österreichischen Forschungsstätte durchgeführt und angenommen wurden. Dabei ist es weder relevant, ob es sich um eine/n österreichische/n StaatsbürgerIn handelt, noch ob der/die AutorIn in Österreich tätig ist.

Personen, die in einem anderen Land eine Professur innehaben, sind nicht beim FWF antragsberechtigt.

Wann darf eine/ein HerausgeberIn einen Antrag beim FWF stellen?

HerausgeberInnen dürfen beim FWF nur beantragen, wenn es sich bei der Publikation um einen Sammelband handelt. In allen anderen Fällen dürfen ausnahmslos nur der/die AutorIn den Antrag stellen.

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