Muss ich bereits publiziert haben, um beim FWF ein Projekt einzureichen? Und wenn ja, was sind die Voraussetzungen?

Die wissenschaftliche Qualifikation zur Projektdurchführung ist durch eine dem Karriereverlauf entsprechende Publikationsleistung zu belegen. Maßgeblich dabei sind Kriterien wie Peer-Review, Zahl und Qualität sowie Internationalität der Publikationen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen zumindest zwei entsprechende Publikationen vorliegen. Die Voraussetzungen im Detail entnehmen Sie bitte den Antragsrichtlinien. Wird eines oder werden mehrere der besagten Kriterien nicht erfüllt, ist dem Antrag eine Begründung beizulegen. Im Zweifelsfall wird empfohlen, im Vorfeld einer geplanten Einreichung mit den Ansprechpersonen der „Abteilung Strategie – Karriereentwicklung“ in Kontakt zu treten.

Kann man einreichen, wenn das Doktorat noch nicht abgeschlossen ist?

Ja. Unter der Voraussetzung, dass die weiteren Anforderungen für die Antragstellung erfüllt sind und der offizielle Abschluss des Doktorats innerhalb der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer (ca. vier Monate) erfolgen wird. Allerdings kann das Stipendium im Fall einer Bewilligung vor offiziellem Abschluss des Doktorats erst nach Vorlage des Promotionsbescheides angetreten werden.

Kann das Forschungsprojekt auch eine klinische Studie umfassen?

Klinische Studien werden nur dann gefördert, wenn sie hypothesengeleitet sind und den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen, wie sie für alle sonstigen vom FWF geförderten Forschungsvorhaben gelten.

Werden auch kurzfristige Aufenthalte im Ausland gefördert?

Nein. Die Mindestaufenthaltsdauer beträgt 10 Monate.

Muss die ausländische Forschungsstätte eine Universität sein?

Nein. Wesentlich ist aber, dass dem/der AntragstellerIn die zur Durchführung des Projekts erforderliche Infrastruktur sowie apparative und personelle Ressourcen zugänglich gemacht werden und die Möglichkeit zur Publikation der Forschungsergebnisse in eigenem Namen gegeben ist. Das ist mit dem Formular „Declaration by the Host“ durch die gastgebende Forschungsstätte zu bestätigen.

Kann ein Forschungsaufenthalt auch an mehreren Forschungsstätten durchgeführt werden?

So es für das Projekt sinnvoll und zielführend ist, kann ein Auslandsaufenthalt auch an maximal zwei Forschungsstätten beantragt werden. Der Aufenthalt an einer zweiten Forschungsstätte muss dabei mindestens drei Monate betragen. In diesem Fall müssen die erforderlichen Unterlagen beider Forschungsstätten eingereicht und auch in der formlosen Projektbeschreibung (z. B. Zeit- und Arbeitsplan) entsprechend berücksichtigt werden.

Wie soll die Einladung der ausländischen Forschungsstätte formuliert sein?

Aus der Einladung soll hervorgehen, dass der Host das geplante Forschungsvorhaben und den/die AntragstellerIn bei der Umsetzung unterstützt. Das formlose Schreiben (mit dem Briefkopf der Forschungsstätte) muss der Projektbeschreibung beigefügt werden. Die genauen Vorgaben entnehmen Sie bitte den Antragsrichtlinien.

Können mehrere Empfehlungsschreiben beigelegt werden?

Es muss auf jeden Fall ein Empfehlungsschreiben von jener österreichischen Forschungsstätte, an die die Rückkehr erfolgen soll, vorliegen. Optional kann noch ein weiteres Empfehlungsschreiben beigelegt werden (z. B. von einer Person, die den bisherigen wissenschaftlichen Werdegang und die Eignung der Antragstellerin/des Antragstellers für das angestrebte Projekt beurteilen kann).

Wie ist der Punkt „Rückkehrmöglichkeit“ zu verstehen?

Die Rückkehr nach Österreich, durch die das gewonnene Know-how wieder in die österreichische Forschung eingebracht werden soll, ist eine wesentliche Zielsetzung des Programms. Darum muss zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Empfehlung einer öster-reichischen Forschungsstätte vorliegen, die auch eine angemessene Interessensbekundung im Hinblick auf eine Rückkehr enthält.

Für Personen, die über keine gesicherte Rückkehroption (Karenzierung oder Freistellung von einem bestehenden Dienstvertrag) verfügen, gibt es die Möglichkeit der Beantragung einer Rückkehrfinanzierung. Der FWF empfiehlt, diese zu beantragen, um nach der Auslandsphase eine gesicherte Rückkehr zu gewährleisten.

Wie wird die Rückkehrphase beantragt?

AntragstellerInnen benötigen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Einverständniserklärung der Leiterin/des Leiters der österreichischen Forschungsstätte für die Rückkehrphase. Ebenso muss im Empfehlungsschreiben der österreichischen Forschungsstätte Bezug auf die geplante Rückkehr genommen werden. Die Rückkehrphase ist integraler Bestandteil des geplanten Projekts und somit Teil der Projektbeschreibung. In der Projektbeschreibung sind Angaben über geplante Projektarbeiten bzw. den geplanten Projektabschluss in Österreich zu geben und optional ist auf weitere, auf dem Projekt aufbauende zukünftige Forschungsarbeiten hinzuweisen. Die GutachterInnen werden angehalten, den Arbeitsplan für die Rückkehrphase und den Know-how-Transfer zu beurteilen.

Kann eine Rückkehrfinanzierung auch zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden?

Nein. Die Rückkehrfinanzierung ist Teil des beantragten Schrödinger-Projekts. Eine Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt nur für die Rückkehrfinanzierung (etwa während der Auslandsphase) ist nicht möglich.

Für welche Dauer kann eine Rückkehrphase beantragt werden?

Die maximale Dauer der Rückkehrphase richtet sich nach der Länge des vorangegangen Auslandsaufenthalts durch das Schrödinger-Stipendium und kann für sechs bis max. zwölf Monate beantragt werden. Details finden Sie in den Antragsrichtlinien für das Erwin-Schrödinger-Programm.

Muss ich eine Rückkehrphase beantragen, wenn ich keine gesicherte Rückkehrmöglichkeit habe?

Nein. Es kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Programmziele auch ein Auslandsstipendium ohne Rückkehrphase beantragt werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss aber eine Empfehlung einer österreichischen Forschungsstätte vorliegen, die auch entsprechende Angaben zu einer Rückkehr enthält. Bitte beachten Sie, dass die internationalen GutachterInnen u. a. gefragt werden, ob das erworbene Know-how wieder in die österreichische Forschungslandschaft eingebracht werden kann.

Kann man den Aufenthalt an der ausländischen Forschungsstätte vor einer Entscheidung des Kuratoriums antreten?

Ja. Allerdings erfolgen in dem Fall Reise und Aufenthalt auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Das Stipendium selbst kann nicht vor Bewilligung angetreten bzw. nicht rückwirkend ausbezahlt werden.

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