Fördert der FWF auch angewandte Forschung?

Der FWF fördert keine angewandte Forschung, sondern Grundlagenforschung. Darunter ist jene Forschung zu verstehen, die erkenntnisorientiert ist und deren Wert sich in erster Linie aus ihrer Bedeutung für die Weiterentwicklung der Wissenschaft ergibt. Der FWF steht aber jeder Anwendung, die aus Ergebnissen der von ihm geförderten Projekte folgt, sehr positiv gegenüber. Die FFG ist Ansprechpartner für anwendungsorientierte Forschungsprojekte.

Gibt es Quoten für Wissenschaftsdisziplinen?

Nein. Der FWF kennt keine Quotenregelung: Anträge aller Wissenschaftsdisziplinen stehen in freiem Wettbewerb zueinander.

Werden Dissertationen gefördert bzw. ist eine Dissertation als Projektantrag möglich?

Der FWF vergibt keine individuellen Dissertationsstipendien; im Rahmen eines FWF-Projekts können DoktorandInnen aber für wissenschaftliche Arbeiten angestellt werden, in deren Rahmen auch Dissertationen gemacht werden können. Der FWF unterstützt dadurch im Rahmen dieser Projekte die akademische Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Zusätzlich unterstützt der FWF bestehende Doktoratsprogramme im Rahmen des Programms doc.funds.

Gibt es Einreichfristen?

Für viele Programme können Anträge laufend eingereicht werden. Für eine Auflistung der Programme mit Einreichfristen siehe die Ausschreibungsübersicht.

Was ist bei Programmen mit Einreichfrist zu beachten?

Bei Programmen mit Einreichfrist ist sowohl der genaue Tag als auch in der Regel die Uhrzeit (14.00 Uhr) vorgegeben. Die formale Einreichung erfolgt durch entsprechend autorisierte Personen der Forschungsstätte, an der das Projekt stattfinden soll. Stellen Sie sicher, dass die Verantwortlichen der Forschungsstätte ausreichend Zeit haben, die Angaben zu ihrem Forschungsprojekt zu prüfen, bevor eine Freigabe erfolgt. Achtung, bei einigen FWF-Programmen können die Forschungsstätten wählen, ob sie den:die Projektleiter:in autorisieren wollen, die Einreichung im Auftrag der Forschungsstätte durchzuführen.

Kann ich Unterlagen nachreichen?

Der Antrag sollte zum Zeitpunkt der Einreichung komplett sein. Allfällige Mängel können innerhalb einer Frist von max. 3 Wochen behoben werden. Nach Einleitung des Begutachtungsverfahrens können jedoch keine Änderungen am Antrag mehr vorgenommen werden. Bei Programmen mit Einreichfristen müssen festgestellte Mängel von den AntragstellerInnen innerhalb von max. 10 Arbeitstagen nach Zustellung der Mängelinformation durch den FWF behoben werden.

Wer begutachtet den Antrag?

Anträge werden ausschließlich von FachgutachterInnen aus dem Ausland begutachtet (international peer review). Bei Projekten mit interdisziplinärem Charakter wird dieses Ziel im Rahmen einer entsprechenden Auswahl der GutachterInnen berücksichtigt. Eine ausführliche Darstellung des Entscheidungsverfahrens findet sich hier (pdf, 307KB).

Wer entscheidet über den Antrag?

Die Entscheidung über die Vergabe wird vom Kuratorium des FWF auf Grundlage der schriftlichen Gutachten getroffen oder auf Basis von Protokollen, die aufgrund von Hearings mit Begutachtungspanels angefertigt werden (z. B. SFB). In einigen Programmen basiert die Entscheidung auf dem Vorschlag einer Jury bzw. eines Boards (START/Wittgenstein, PEEK, 1000-Ideen).

Kuratorium
START-/Wittgenstein-Jury
PEEK-Board

Muss der Antrag auf Englisch eingereicht werden?

Um die Begutachtung durch internationale wissenschaftliche ExpertInnen zu gewährleisten, sind die Anträge in englischer Sprache einzureichen – fakultativ kann eine Version in Deutsch oder in einer anderen Fachsprache zusätzlich beigefügt werden. Eine Antragstellung ausschließlich in Deutsch oder in einer anderen einschlägigen Fachsprache außer Englisch kann nur in Ausnahmefällen erfolgen. Diese Ausnahmen betreffen ausschließlich Anträge aus den Sprach- und Literaturwissenschaften, wenn sie nur deutschsprachige bzw. anderssprachige (außer englischsprachige) Texte bearbeiten. In jedem dieser Fälle ist ausnahmslos vor Einreichung des Antrags Rücksprache mit den jeweils zuständigen ProjektbetreuerInnen in den Fachabteilungen zu halten und anschließend ein wissenschaftliches Abstract zum Projekt mit einer kurzen, überzeugenden wissenschaftlichen Begründung vorzulegen. Die abschließende Entscheidung obliegt den Gremien des FWF. In den folgenden Programmen ist allerdings eine Einreichung in englischer Sprache ohne Ausnahme zwingend notwendig: START, KLIF, SFB, Forschungsgruppen, Zukunftskollegs.

Was bedeutet die Anforderung „Integration der Genderdimension“ im Forschungsprogramm?

Die Richtlinien besagen, dass alle potenziellen geschlechts- und genderrelevanten Komponenten im geplanten Projekt beschrieben werden müssen. Es wird die Frage gestellt, wie werden diese in den Forschungsansatz integriert? Auf diesen Themenkomplex ist im Antragstext in jedem Fall in einem eigenen Abschnitt kurz einzugehen, auch wenn nach Meinung der Antragstellerin / des Antragstellers das Projekt keine derartigen Komponenten enthält.

Diese Anforderung zielt darauf ab, Geschlechts- und Genderanalysen in alle Phasen der Grundlagenforschung zu integrieren. Dabei geht es um die Forschungsinhalte, nicht um die Beteiligung von Frauen im Forschungsteam. Ein von der Europäischen Kommission erstelltes Video erläutert diesen Unterschied. Außerdem zeigt es Beispiele für das oft unerwartete Auftreten der Genderdimension in verschiedenen Wissenschaftsgebieten.

Kann auch das Gehalt des:der Projektleiter:in im Rahmen eines Projekts finanziert werden? Muss man eine Anstellung an einer Universität haben?

Projektleiter:innen können ihr Gehalt aus dem FWF-Projekt finanzieren (siehe Eigene Stelle in den Antragsrichtlinien). Eine formale Anstellung ist keine Vorbedingung, die genauen Konditionen der Anstellung im Falle einer Bewilligung des Projektes hängen von den jeweiligen Regelungen und Prozessen der Forschungsstätte ab, an der das Projekt durchgeführt wird.

Ist es möglich, auch eine teilweise Selbstantragstellung zu beantragen (wenn ich z. B. eine 50-Prozent-Universitätsanstellung habe)?

Ja, das ist möglich, außer die programmspezifischen Richtlinien schließen dies aus. Es ist auch möglich, sich für die Dauer einer Projektleitung als SelbstantragstellerIn von einer Universitätsstelle teilweise karenzieren zu lassen. Allerdings wird die anteilige Selbstantragsstelle nur in der Höhe der FWF-Sätze finanziert.

Kann man als SelbstantragstellerIn zwei Projekte gleichzeitig beantragen?

Ja, wenn es sich um Projektanträge mit unterschiedlichen Forschungsinhalten handelt (es gilt das Verbot der Doppelförderung). Es kann in beiden Anträgen ein Gehalt beantragt werden. Der/Die AntragstellerIn muss jedoch spätestens bei Einreichung des zweiten Projekts festlegen, in welchem der beiden Projekte er/sie das Gehalt beziehen will.

Werden beide Projekte bewilligt, bezieht die Projektleitung ihr Gehalt aus dem von ihr angegebenen Projekt.

Wird vom FWF eine Liste mit GutachterInnenvorschlägen seitens der AntragstellerInnen gewünscht?

Eine Vorschlagsliste mit potenziellen FachgutachterInnen wird vom FWF nicht berücksichtigt und ist nicht erwünscht. AntragstellerInnen können jedoch eine Ausschlussliste mit der Nennung von max. 3 potenziellen GutachterInnen beilegen, die aufgrund von möglichen Befangenheiten nicht mit der Begutachtung des Antrags befasst werden sollen. Die Auswahl muss kurz begründet werden und wird nach einer fachlichen Prüfung im Regelfall berücksichtigt.

Muss ich bereits publiziert haben, um beim FWF ein Projekt einzureichen, und wenn ja, was sind die Voraussetzungen?

Für alle Programme des FWF (mit Ausnahme von PEEK und Selbstständigen Publikationen) ist die wissenschaftliche Qualifikation zur Projektdurchführung durch eine dem Karriereverlauf entsprechende Publikationsleistung zu belegen. Maßgeblich für die Beurteilung der Publikationsleistung sind jene Publikationen, die ein Qualitätssicherungsverfahren nach hohen internationalen Standards durchlaufen haben (peer-review oder gleichwertiges Verfahren) sowie die Zahl bzw. Umfang und Qualität und die internationale Sichtbarkeit der Publikationen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen zumindest zwei Publikationen der letzten 5 Jahre diese Kriterien erfüllen. Die Voraussetzungen im Detail entnehmen Sie bitte den jeweiligen Antragsrichtlinien. Wird eines oder mehrere der in den Richtlinien angeführten Kriterien nicht erfüllt, ist dem Antrag eine Begründung beizulegen. Begründete Karriereunterbrechungen (z. B. durch Elternkarenz, Pflegeverpflichtungen, längere Krankheiten) und Abweichungen von geradlinigen Karrierepfaden (aufgrund von Behinderung und chronischer Erkrankung) sollen im Rahmen des wissenschaftlichen CVs zusätzlich erläutert und für die Gutachter/innen sichtbar gemacht werden. In Zweifelsfällen obliegt das abschließende Urteil über die ausreichende wissenschaftliche Qualifikation den Gremien des FWF.

Warum sind internationale und/oder referierte Publikationen Voraussetzung?

GutachterInnen sind aufgefordert einzuschätzen, ob die AntragstellerInnen potenziell in der Lage sind, das beantragte Forschungsprojekt umzusetzen. Dies ist nur möglich, wenn bereits international sichtbare Publikationen vorliegen.

Zusätzlich sind internationale und/oder referierte Publikationen für GutachterInnen notwendige Anhaltspunkte, ob die bisherigen Publikationen einer Qualitätskontrolle unterzogen wurden oder einem breiteren internationalen Fachpublikum – über Österreich hinaus – zugänglich sind.

Was sind die Open Research Data Policy und der Data Management Plan (DMP)?

Die Open Research Data Policy und der Data Management Plan beschreiben, wie Daten für ein Forschungsprojekt gesammelt, organisiert, gespeichert, gesichert, aufbewahrt, geteilt, archiviert und vernichtet werden. Ein DMP muss nicht bei der Antragstellung, sondern erst nach der Bewilligung eingereicht werden. Die Einreichung ist Voraussetzung für den Projektbeginn. Es wird daher dringend empfohlen, sich bereits bei der Ausarbeitung des Antrags mit den Kriterien zu beschäftigen.

Informationen zur Open Research Data Policy und zum Data Management Plan.

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