Definitionen

TrägerforschungsstätteÖsterreichische Forschungsstätte, die den Antrag stellt und an der die Koordinatorin / der Koordinator tätig ist.
PartnerforschungsstätteÖsterreichische Forschungsstätte, die am Antrag mitbeteiligt ist und an der beteiligte Forscher/innen tätig sind.
Board of Directors (BOD)
5–8 Personen (inkl. Koordinator/in)

5–8 Personen, die den Cluster strategisch lenken. Die Koordinatorin / Der Koordinator leitet das BOD und ist an der Trägerforschungsstätte angestellt. Mind. 4 bis max. 7 weitere Personen können ebenfalls in das BOD integriert werden. Diese sind entweder hochkarätige Wissenschaftler/innen oder zentrale Expert/inn/en (z. B. Leiter/in der Management Unit).

Für den LOI muss mindestens eine Wissenschaftlerin / ein Wissenschaftler pro Forschungsstätte genannt werden. Für den Konzeptantrag müssen alle Wissenschaftler/innen angeführt werden.

Für diese Expert/inn/en kann im Konzeptantrag eine Stellen-/Funktionsbeschreibung als Platzhalter verwendet werden, da die Personen wahrscheinlich noch nicht bekannt sind und erst nach Bewilligung durch eine Ausschreibung ausgewählt werden.

Koordinator/in
Director of Research
Diese Forscherin / Dieser Forscher ist für das Management verantwortlich und wird als Beauftragte/r der Trägerforschungsstätte im Rahmen der Projektdurchführung im Förderungsvertrag eingesetzt. Um auf die bedeutende wissenschaftliche Qualifikation und Funktion hinzuweisen, werden Koordinator/in und Director of Research synonym verwendet.
UnitNotwendige, vorgeschriebene Organisationselemente in einem Cluster. Sie müssen erst im Konzeptantrag dargestellt werden. Jede Unit wird von einer Person des BOD geleitet. Weitere Units können nach Bedarf erstellt werden. Weitere Subeinheiten können ebenso vom BOD eingerichtet werden.
Key ResearcherExzellente Forschende an den beteiligten Träger- und Partnerforschungsstätten, welche die Forschungsarbeit im COE tragen und durchführen. Hier besteht keine Begrenzung der Anzahl an Personen. Die Key Researchers müssen im Konzeptantrag genannt werden.
Außerordentliche Forschungspartner/innenFalls einzelne Forscher/innen an österreichischen Forschungsstätten, die nicht an Träger- oder Partnerforschungsstätten tätig sind, eine notwendige, spezifische Expertise in den Cluster einbringen können, können diese als außerordentliche Forschungspartner/innen integriert werden. Von dieser Forschungsstätte werden keine Eigenmittel anerkannt.

 

Gibt es eine maximale Anzahl an Personen für das Board of Directors der Trägerforschungsstätte und der Partnerforschungsstätten?

Das BOD besteht aus mind. 5 und max. 8 Personen, inklusive der/des Director of Research.

  • Die Koordinatorin / Der Koordinator (Director of Research) muss an der Trägerforschungsstätte tätig sein und einen zumindest 66-Prozent-Dienstvertrag bzw. eine Leitungsfunktion aufweisen.
  • Von jeder Partnerforschungsstätte muss mind. 1 Person im Board of Directors vertreten sein. Auch diese Personen benötigen einen 66-Prozent-Dienstvertrag an den Partnerforschungsstätten.
  • Alle weiteren Personen des BOD können von der Träger- oder Partnerforschungsstätte kommen. Eine Quote gibt es nicht. Auch diese Personen benötigen einen 66-Prozent-Dienstvertrag an den Partnerforschungsstätten.
  • Alle wissenschaftlichen Mitglieder des BOD müssen im Konzeptantrag genannt werden und sie werden evaluiert.
  • Nichtwissenschaftliche Mitglieder des BOD können nach der Bewilligung ergänzt werden, z. B. wenn sie für das Management oder die Wissenschaftskommunikation des BOD eingestellt werden. Hier reicht eine Beschreibung des Tätigkeitsprofils für die Konzeptphase aus.

Welche Funktion hat die/der Director of Research?

Die/Der Director of Research wird in den Formularen als Koordinator/in bezeichnet und trägt die Gesamtverantwortung für den Cluster. Diese Person ist eine hochkarätige Wissenschaftlerin / ein hochkarätiger Wissenschaftler, die/der die Forschungsausrichtung des Clusters steuert und koordiniert. Ihr/Ihm steht das Board of Directors zur Unterstützung zur Verfügung.

Beteiligung des unterrepräsentierten Geschlechts. Gibt es eine Quote?

Bei der Zusammensetzung des BOD sowie bei der Nennung der Key Researchers ist insgesamt auf eine ausgewogene, zumindest aber für die jeweilige Fachdisziplin repräsentative Vertretung der Geschlechter zu achten. Es gibt keine formale Quote. Allerdings evaluieren die internationalen Gutachter/innen und die Jury die Verteilung vor dem Hintergrund ihrer jeweiligen Fachdisziplin. Damit ist dieser Punkt ein entscheidungsrelevantes Kriterium.

Infos dazu finden Sie z. B. hier: https://ec.europa.eu/info/publications/she-figures-2018_en

Was ist ein/e Key Researcher?

Key Researchers sind exzellente Forschende an den beteiligten Träger- und Partnerforschungsstätten, welche die Forschungsarbeit in dem COE tragen und durchführen.

Die Anzahl der Personen, die als Key Researchers in einen Cluster eingebunden werden können, ist nicht begrenzt. Wir empfehlen 15-30 Personen. Die Key Researchers müssen im Konzeptantrag genannt werden. Die Komposition des Teams (Director of Research, BOD und Key Researchers) wird im Hinblick auf die zu erbringende Forschung im COE von den internationalen Gutachter/inne/n evaluiert.

Welche Organisationsstruktur sollen die Cluster aufweisen?

Der FWF legt lediglich die verpflichtenden Units eines COE fest. Diese sind in den Richtlinien (pdf, 185KB) beschrieben. Der Cluster kann eine weitere Unterteilung der Units vornehmen sowie zusätzliche Units gründen.

Was darf zwischen LOI und Konzeptantrag (und ggf. Vollantrag) nicht verändert werden?

  • Thematischer Fokus / Forschungsbereich.
  • Die/Der Director of Research.
  • Die bereits bekannten Mitglieder des BOD; neue Mitglieder des BOD können im Konzeptantrag ergänzt werden, sofern die Anzahl von 8 Personen insgesamt nicht überschritten wird.
  • Die Trägerforschungsstätte.
  • Die Partnerforschungsstätten.

Was sind „außerordentliche und unvorhersehbare Ereignisse“, die Änderungen zwischen LOI und Konzeptantrag ggf. ermöglichen?

Solche Ereignisse, die nicht planbar sind und ggf. weitreichende Auswirkungen für die Beteiligten haben, z. B. Elternkarenz, Berufung ins Ausland, Krankheit etc. In jedem Fall muss ein Antrag an den FWF gestellt werden. Die Gremien des FWF entscheiden darüber.

Muss das Template verwendet werden?

Der FWF möchte durch das Template (rtf, 378KB) eine vollständige und korrekte Einreichung der Unterlagen erleichtern. Wenn Sie das Template nicht verwenden wollen/können, können Sie eine alternative Darstellung nutzen. Bitte achten Sie darauf, dass alle notwendigen Informationen darin enthalten sind. In jedem Fall muss das Dokument (auch das Template) als PDF hochgeladen werden.

Kann man an mehreren Clustern beteiligt sein?

Mitglieder des BOD können nur an einem „Cluster of Excellence“-Antrag beteiligt sein. Sie können ebenso nicht als Key Researchers an anderen COE-Anträgen beteiligt sein.

Key Researchers können an mehreren COE-Anträgen beteiligt sein. Hier gibt es keine formale Begrenzung. Dennoch möchten wir darauf hinweisen, dass eine Jury die Förderungsempfehlung gibt. Eine Mehrfachbeteiligung muss daher nachvollziehbar und glaubhaft sein.

An wie vielen Anträgen kann sich eine Forschungsstätte als Partnerforschungsstätte beteiligen?

Es gibt keine Begrenzung der Anträge, die eine Forschungsstätte als Partnerforschungsstätte einreichen kann.

Kann man einen Konzeptantrag einreichen, wenn man keinen LOI eingereicht hat?

Nein, der LOI ist Voraussetzung, um zu einem Konzeptantrag eingeladen zu werden.

Wie viel Geld kann beantragt werden?

Ein Cluster muss mind. 2 Mio. EUR, max. 7 Mio. EUR pro Jahr beantragen. Hier sind bereits die 40 % Eigenmittel der Universitäten inkludiert.

Beantragbare Summe insgesamt auf die Laufzeit von 5 Jahren gerechnet

 FWF-FördermittelEigenleistungen der Forschungsstätten
Minimum6 Mio. EUR4 Mio. EUR
Maximum21 Mio. EUR14 Mio. EUR

 

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