Können derzeit Anträge eingereicht werden?
Ja, Einreichungen sind über das digitale Antragsportal elane wie gewohnt möglich. Über etwaige Einschränkungen bei einzelnen Programmen informieren wir Sie unten bei den jeweiligen FAQs.
Ja, Einreichungen sind über das digitale Antragsportal elane wie gewohnt möglich. Über etwaige Einschränkungen bei einzelnen Programmen informieren wir Sie unten bei den jeweiligen FAQs.
In Programmen der ad personam-Förderung können Sie in der aktuellen Situation Ihren Forschungsantrag normal über elane einreichen und das Deckblatt entweder mit eingescannten Unterschriften oder mittels elektronischer Signatur einreichen. Diese Regelung bezieht sich auf alle Unterschriften am Deckblatt, auch auf die Einverständniserklärung der Forschungsstätte und allfällige programmspezifische Unterschriften: sie können ebenfalls entweder eingescannt oder elektronisch vorliegen. Im Falle von gescannten Unterschriften können die Originalunterschriften zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden, müssen aber bis spätestens zur Entscheidung (vor der jeweiligen Kuratoriumssitzung) beim FWF vorliegen.
Ja, nicht rückerstattete Kosten für stornierte projektspezifische Reisen sind förderbar. Eine entsprechende Dokumentation durch die Projektleitung inklusive aller Rechnungen ist nötig.
Nein, Dienstvertragsverlängerungen sind wie gewohnt über die Personalverrechnungsstellen der Forschungsstätten beim FWF einzubringen.
Wir ersuchen Sie, Überweisungsanforderungen derzeit mit dem dafür vorgesehen Formular (Teil des Förderungsvertrages) als Scan per E-Mail an die FWF-Projektbetreuer/innen zu schicken.
Für Forschende, die ihr Forschungsprojekt aufgrund der Corona-Krise unterbrechen müssen bzw. nur eingeschränkt fortsetzen können, bieten wir folgende Möglichkeiten:
Bitte nehmen Sie in jedem Fall mit Ihrer FWF-Projektbetreuung per E-Mail Kontakt auf und informieren Sie uns über die jeweilige Problemlage. Nehmen Sie, wenn es um die Verlängerung von Mitarbeiter/innen oder Stellen im Rahmen einer Selbstantragstellung geht, zusätzlich mit der Personalverwaltung Ihrer Forschungsstätte Kontakt auf, damit Sie allfällige Schwierigkeiten (z.B. hinsichtlich der Kettenvertragsregelung) vermeiden können.
Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anmeldung von Mitarbeiter/innen zur „Corona-Kurzarbeit“ hängt von der Situation des jeweiligen Arbeitgebers ab. Da die vom FWF finanzierten Mitarbeiter/innen in FWF-Projekten bei der Forschungsstätte angestellt sind, gelten die arbeitsrechtlichen Bedingungen der Forschungsstätte. Ob die Forschungsstätte auf diese Möglichkeit überhaupt zurückgreifen kann oder möchte, muss daher mit der Forschungsstätte abgeklärt werden. An der Abrechenbarkeit von Personalkosten beim FWF ändert sich nichts. Bereits von anderer Stelle finanzierte Kosten dürfen jedoch nicht doppelt abgerechnet werden (Doppelförderungsverbot).